Luxemburg – Ehemalige Folteropfer mit psychischen Problemen haben nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs eine kleine Chance auf ein Bleiberecht, selbst wenn ihnen im Herkunftsland keine neue Misshandlung droht. EU-Länder könnten dann sogenannten subsidiären Schutz gewähren, wenn die realistische Gefahr bestehe, dass in der alten Heimat eine Behandlung absichtlich verweigert werde, wie der EuGH in Luxemburg urteilte (Rechtssache C-353/16).

Konkret ging es um einen Mann aus Sri Lanka, der nach eigenen Angaben als Angehöriger der Organisation Befreiungstiger von Tamil Elam von Sicherheitskräften gefoltert worden war. Großbritannien lehnte einen Asylantrag und einen Antrag auf subsidiären Schutz ab, weil nicht erwiesen sei, dass ihm im Herkunftsland erneut Gefahr drohe. Der Mann focht dies unter Hinweis auf seine Folterspuren sowie auf eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Depression an.

Hat der Mann subsidiären Schutz?

Der EuGH prüfte auf Bitten der britischen Kollegen, ob der Mann nach EU-Recht Anspruch auf subsidiären Schutz hat, also ein befristetes Aufenthaltsrecht wegen drohender Gefahr in der Heimat. Die Luxemburger Richter stellten klar, dass Folter in der Vergangenheit allein kein ausreichender Grund ist, schwere Krankheit eben sowenig.

Selbst eine befürchtete Verschlimmerung könne «für sich genommen nicht als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in seinem Herkunftsland angesehen werden» und sei somit keine ausreichende Rechtfertigung für subsidiären Schutz. Geprüft werden müsse vielmehr, ob die Gefahr bestehe, dass die Behörden im Heimatland eine angemessene Behandlung absichtlich verweigern.

Allerdings verweist der EuGH auf möglichen Abschiebeschutz entsprechend der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Schutz vor Abschiebung hatten auch britische Richter gewährt. Es ging vor dem EuGH nun nur um die Kriterien für subsidiären Schutz.

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