Luxemburg – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in zwei Urteilen die Rechte von Asylbewerbern gestärkt. Schutzsuchende dürfen demnach bei der Prüfung ihres Antrags keinem Test ihrer sexuellen Orientierung unterzogen werden. Eine solche Untersuchung stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben des Asylbewerbers darf, urteilten die Luxemburger Richter am Donnerstag (Rechtssache C-473/16). Außerdem dürfen illegal in ein europäisches Land eingereiste Asylbewerber nicht ohne weiteres in den EU-Staat zurückgeschickt werden, in dem sie erstmals Asyl beantragt haben.

Bisherige Vorschläge blockiert

Das EU-Asylsystem gilt spätestens seit dem großen Flüchtlingsandrang 2015 und 2016 als reformbedürftig. Damals waren Hunderttausende etwa aus dem Irak und Syrien nach Europa gekommen. Ankunftsstaaten wie Italien und Griechenland waren damit überfordert. Die EU-Kommission hat seitdem eine Reihe von Vorschlägen vorgelegt, darunter für ein Quoten-Konzept, das zumindest bei einem sehr starken Zustrom eine Umverteilung von Flüchtlingen vorsieht. Vor allem die rechtskonservativen Regierungen Ungarns und Polens sperren sich dagegen aber vehement. Nach europäischem Asylrecht und dem sogenannten Dublin-System muss derzeit ein EU-Land jeden ankommenden Flüchtling und Asylbewerber registrieren und seine Fingerabdrücke nehmen. In der Regel ist das Land, in dem ein Migrant erstmals den Boden der Europäischen Union betritt, auch für den Asylantrag zuständig.

Urteil zu psychologischen Gutachten

In den konkreten EuGH-Fällen hatte nun zum einen ein nigerianischer Staatsbürger in Ungarn Asyl beantragt. Er begründete das damit, dass ihm in seinem Herkunftsland wegen seiner Homosexualität Verfolgung drohe. Die ungarischen Behörden fanden in seinen Angaben keine Widersprüche. Trotzdem wiesen sie den Asylantrag mit der Begründung ab, dass das von ihnen in Auftrag gegebene psychologische Gutachten seine sexuelle Orientierung nicht bestätigt habe. Die EuGH-Richter befanden nun, dass es den Behörden grundsätzlich erlaubt ist, Gutachten in Auftrag zu geben, um besser einschätzen zu können, ob ein Asylbewerber tatsächlich internationalen Schutz braucht. Diese Gutachten müssten allerdings mit der Charta der Grundrechte der EU und etwa der darin vorgeschriebenen Wahrung der Menschenwürde und dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Einklang stehen - Bei Tests der sexuellen Orientierung sei das nicht der Fall.

Zuständigkeit für Asylverfahren

Im zweiten Fall ging es um die Frage der Zuständigkeit bei der Bearbeitung von Asylverfahren. Ein syrischer Staatsangehöriger hatte in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Dabei wurde festgestellt, dass er zuvor bereits in Italien internationalen Schutz beantragt hatte. Deutschland bat Italien daraufhin um seine Wiederaufnahme. Als die italienischen Behörden keine Einwände erhoben, lehnte Deutschland den Asylantrag des Syrers ab und schickte ihn wieder nach Italien. Er kehrte allerdings kurz darauf illegal nach Deutschland zurück. Das Bundesverwaltungsgericht hatte den Fall an den EuGH verwiesen. Im Raum stand unter anderem die Frage, ob Deutschland nach der illegalen Einreise für das weitere Asylverfahren zuständig sein könnte. Nach dem Urteil des EuGH ist das nicht automatisch der Fall. Um den Asylbewerber nach Italien zurückschicken zu können, müsste Deutschland aber erneut einen Antrag auf Wiederaufnahme an die italienischen Behörden stellen. Versäumt Deutschland dabei die geltende Frist von gut zwei Monaten, kann der Betroffene einen Asylantrag in Deutschland stellen. Ab diesem Zeitpunkt wäre dann Deutschland für das Verfahren zuständig. Stellt er einen solchen Asylantrag nicht, hätte Deutschland erneut die Möglichkeit, die italienischen Behörden um Wiederaufnahme zu bitten.

 {
 "excerpt": "Spätestens seit der Flüchtlingskrise 2015/2016 gilt Europas Asylsystem als reformbedürftig. Die EU-Staaten ringen seit langem erbittert um eine Reform. Für die bestehenden Regelungen hat der EuGH nun aber zumindest in zwei Grundsatzfragen Klarheit geschaffen.",
 "creationDate": "2018-01-26",
 "permalink": "https://ednh.news/de/europaeischer-gerichtshof-staerkt-rechte-von-asylbewerbern/",
 "language": "de",
 "categories": "Flucht und Asyl",
 "media": "",
 "imageFeatured": "https://ednh.news/wp-content/uploads/2018/01/Europaeischer_Gerich_52722397.jpg",
 "status": "publish",
 "authorId": "8",
 "author": "dpa"
}